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AO · Abgabenordnung

AO Art. 5Ermessen

Zweiter Abschnitt Steuerliche Begriffsbestimmungen

In forceOfficial text

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.