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AO · Abgabenordnung

AO Art. 86Beginn des Verfahrens

I. Allgemeines

In forceOfficial text

Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften 1.

von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,

2.

nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.