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ArbnErfG · Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

ArbnErfG Art. 7Wirkung der Inanspruchnahme

1. Diensterfindungen

In forceOfficial text

(1) Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.

(2) Verfügungen, die der Arbeitnehmer über eine Diensterfindung vor der Inanspruchnahme getroffen hat, sind dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam, soweit seine Rechte beeinträchtigt werden.