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AsylbLG · Asylbewerberleistungsgesetz

AsylbLG Art. 14Dauer der Anspruchseinschränkung

In forceOfficial text

(1) Die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen.

(2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden.