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AsylG · Asylgesetz

AsylG Art. 83aUnterrichtung der Ausländerbehörde

Abschnitt 9 Gerichtsverfahren

In forceOfficial text

Das Gericht darf der Ausländerbehörde das Ergebnis eines Verfahrens formlos mitteilen. Das Gericht hat der Ausländerbehörde das Ergebnis mitzuteilen, wenn das Verfahren die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung nach diesem Gesetz zum Gegenstand hat.