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AsylG · Asylgesetz

AsylG Art. 84aGewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung

Abschnitt 10 Straf- und Bußgeldvorschriften

In forceOfficial text

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 84 Absatz 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)