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AtAV · Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente

AtAV Art. 21Aufbewahrung der einheitlichen Begleitscheine nach Abschluss des Verfahrens

In forceOfficial text

(1) Nach Abschluss des Genehmigungs- und Zustimmungsverfahrens behält das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Ausfertigung 1 des einheitlichen Begleitscheins ein und sendet die Ausfertigungen 2 und 3 des einheitlichen Begleitscheins an den Antragsteller.

(2) Die einheitlichen Begleitscheine sind von allen Beteiligten mindestens drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.