AusbauBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen
AusbauBAusbV Art. 14Inhalt
Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.
die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils im Abschnitt A für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils im Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.