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AusbauBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen

AusbauBAusbV Art. 57Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“

Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung

In forceOfficial text

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Messungen zur Feststellung der Belegreife zu unterscheiden,

2.

Eigenschaften von Verlegematerialien zu unterscheiden und Verlegematerialien auszuwählen,

3.

Reinigungs- und Einpflegemittel zu unterscheiden und auszuwählen,

4.

Materialien und Verfahren zur Abdichtung zu unterscheiden und auszuwählen,

5.

Verfahren zur Herstellung von Abdichtungen im Bereich von Rinnen, Abläufen und Durchdringungen zu beschreiben,

6.

Konstruktionen für die Verlegung von Fliesen und Platten in Außenbereichen zu unterscheiden und auszuwählen,

7.

Estricharten zu erkennen und zu beurteilen,

8.

Dämmkonstruktionen nach Anforderungen zu unterscheiden sowie

9.

Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von Bodenbelägen zu unterscheiden und auszuwählen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.