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AuslWBGDV 2 · Zweite Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Vereinigte Staaten von Amerika)

AuslWBGDV 2 Art. 3Bereinigungsstelle

In forceOfficial text

(1) Die Aufgaben des Auslandsbevollmächtigten mit Ausnahme der sich aus § 18 Abs. 1, 2, § 33 Abs. 2, § 63 Abs. 5 des Gesetzes ergebenden werden nach § 9 Abs. 5 des Gesetzes hiermit der durch das Abkommen zwischen der Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 27. Februar 1953 eingerichteten Bereinigungsstelle für deutsche Bonds in den Vereinigten Staaten (im folgenden "Bereinigungsstelle" genannt) übertragen. Die Bereinigungsstelle kann eines ihrer Mitglieder mit bestimmten Aufgaben beauftragen.

(2) Für das Verfahren vor der Bereinigungsstelle gilt § 9 Abs. 3 des Gesetzes sinngemäß, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.