Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

AutoKflAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

AutoKflAusbV Art. 12Prüfungsbereich Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

In forceOfficial text

(1) Im Prüfungsbereich Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.

kundenorientiertes Abwickeln von Fahrzeugvertriebsprozessen und

2.

bedarfsgerechtes Anbieten von Finanzdienstleistungen für den Vertrieb von Fahrzeugen.

(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.