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AutomAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau

AutomAusbV Art. 23Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

In forceOfficial text

Berufsausbildungsverhältnisse zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht den Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.