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AWG · Außenwirtschaftsgesetz

AWG Art. 10Deutsche Bundesbank

Teil 2 Ergänzende Vorschriften

In forceOfficial text

Beschränkungen nach einer Vorschrift dieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder vollziehbaren Anordnung gelten nicht für Rechtsgeschäfte und Handlungen, welche die Deutsche Bundesbank in ihrem Geschäftskreis vornimmt oder welche ihr gegenüber vorgenommen werden.