Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

AWG · Außenwirtschaftsgesetz

AWG Art. 31Übergangsbestimmungen

Teil 4 Schlussvorschriften

In forceOfficial text

§ 14a ist erstmals auf Unternehmenserwerbe anzuwenden, von denen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach dem 17. Juli 2020 Kenntnis erlangt. Für vor dem in Satz 1 genannten Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe sind die §§ 55, 57, 58, 59, 61 und 62 der Außenwirtschaftsverordnung in der am 16. Juli 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.