BüchsenmAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin
BüchsenmAusbV Art. 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Büchsenmachers und der Büchsenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe 22 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.