BautechKonAusbV Art. 3Begriffsbestimmung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Verkehrswege im Sinne dieser Verordnung sind Straßen, Schienenwege, Radwege und Gehwege.
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Verkehrswege im Sinne dieser Verordnung sind Straßen, Schienenwege, Radwege und Gehwege.