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BBergG · Bundesberggesetz

BBergG Art. 142Zuständige Behörden

Zweites Kapitel Sachverständigenausschuß, Durchführung

In forceOfficial text

Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Unberührt bleiben Vorschriften des Landesrechts, nach denen für ein Land Behörden eines anderen Landes zuständig sind.