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BBergG · Bundesberggesetz

BBergG Art. 6Grundsatz

Erster Abschnitt Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum

In forceOfficial text

Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, bedarf der Erlaubnis, wer bergfreie Bodenschätze gewinnen will, der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums. Diese Berechtigungen können nur natürlichen und juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften erteilt oder verliehen werden.