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BBergG · Bundesberggesetz

BBergG Art. 83Sinngemäße Anwendung von Vorschriften

Erster Abschnitt Zulässigkeit und Voraussetzungen der Grundabtretung

In forceOfficial text

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten 1.

die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Kapitels sinngemäß auch für Grundstücksteile und

2.

die für das Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften dieses Kapitels sinngemäß auch für grundstücksgleiche Rechte mit Ausnahme des Bergwerkseigentums und selbständiger Abbaugerechtigkeiten.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften dieses Kapitels auf die Entziehung, Übertragung, Änderung, Belastung oder sonstige Beschränkung der in § 78 Nr. 1 und 2 bezeichneten anderen Rechte sinngemäß anzuwenden.