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BDG · Bundesdisziplinargesetz

BDG Art. 11Kürzung des Ruhegehalts

Teil 2 Disziplinarmaßnahmen

In forceOfficial text

Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.