Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

BDG · Bundesdisziplinargesetz

BDG Art. 23Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren

Kapitel 2 Durchführung

In forceOfficial text

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.