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BDG · Bundesdisziplinargesetz

BDG Art. 41Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs

Kapitel 5 Widerspruchsverfahren

In forceOfficial text

(1) Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist.

(2) Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung.