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BDG · Bundesdisziplinargesetz

BDG Art. 6Verweis

Teil 2 Disziplinarmaßnahmen

In forceOfficial text

Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.