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BDG · Bundesdisziplinargesetz

BDG Art. 64Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung

Abschnitt 1 Berufung

In forceOfficial text

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.