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BDG · Bundesdisziplinargesetz

BDG Art. 67Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

Abschnitt 2 Beschwerde

In forceOfficial text

(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.