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BDG · Bundesdisziplinargesetz

BDG Art. 75Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts

Kapitel 5 Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens

In forceOfficial text

(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.

(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.