BeamtVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
BeamtVG Art. 109
Abschnitt 14 Schlussvorschriften
(Inkrafttreten)
BeamtVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Abschnitt 14 Schlussvorschriften
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