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1. DV-BEG · Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

1. DV-BEG Art. 21Neufestsetzung der Rente bei Änderung der Verhältnisse

3. Anzeigepflicht und Änderung der Verhältnisse

In forceOfficial text

(1) Im Falle des § 21 BEG wird die Rente mit Wirkung vom Ersten des Monats neu festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich geändert haben.

(2) Eine Minderung oder Entziehung der Rente wird mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats wirksam. Hat der Hinterbliebene den Erlaß des Bescheides schuldhaft verhindert oder verzögert, so kann die Rückzahlung der überzahlten Rente angeordnet werden.