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3. DV-BEG · Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

3. DV-BEG Art. 25aErlöschen der Rente

c) Rente

In forceOfficial text

Die Rente erlischt 1.

für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,

2.

für die Witwe und den Witwer in den Fällen der §§ 85, 85a und 86 Bundesentschädigungsgesetz auch mit dem Ende des Monats, in dem die Witwe oder der Witwer wieder heiratet,

3.

für jedes Kind in den Fällen der §§ 85, 85a und 86 BEG auch mit dem Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung der Verordnung vom 13. April 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 292) vorliegen.