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BEHV · Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

BEHV Art. 30Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten

Unterabschnitt 4 Emissionszertifikate

In forceOfficial text

Die zuständige Behörde oder im Fall der Beauftragung einer beauftragten Stelle die beauftragte Stelle überträgt die nach § 10 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes veräußerten Emissionszertifikate vom Veräußerungskonto auf das Konto des Erwerbers.