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BeiratsV · Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung

BeiratsV Art. 2Mitglieder des Beirates

In forceOfficial text

Dem Beirat gehören an 1.

vier Vertreter aus den Lehrkörpern der Ausbildungsstätten,

2.

fünf Vertreter aus dem Kreis der Auszubildenden,

3.

zwei Vertreter der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften,

4.

je ein Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

5.

ein Vertreter der Elternschaft,

6.

vier Vertreter der Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung,

7.

zwei Vertreter der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,

8.

ein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit,

9.

ein Vertreter des Deutschen Studentenwerkes e.V..