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BeschV · Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

BeschV Art. 21Dienstleistungserbringung

Teil 4 Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

In forceOfficial text

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in dem Sitzstaat des Unternehmens ordnungsgemäß beschäftigt sind und zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden.