BeurkG Art. 20aVorsorgevollmacht
Unterabschnitt 4 Prüfungs- und Belehrungspflichten
Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll er auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister hinweisen.
Unterabschnitt 4 Prüfungs- und Belehrungspflichten
Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll er auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister hinweisen.