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BewG · Bewertungsgesetz

BewG Art. 20Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen

A. Allgemeines

In forceOfficial text

Bei der Bewertung ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.