BEZNG · Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen
BEZNG Art. 21Vermögensübergang
Liegenschaften des Bundeseisenbahnvermögens, die unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig sind, gehen auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit dem Tag ihrer Eintragung in das Handelsregister über.