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BFStrMG · Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen

BFStrMG Art. 2Mautschuldner

In forceOfficial text

(1) Mautschuldner ist die Person, 1.

die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist,

2.

die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt,

3.

die Führer des Motorfahrzeugs ist,

4.

auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder

5.

der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Mautgläubiger ist der Bund.