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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1049Ersatz von Verwendungen

Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

In forceOfficial text

(1) Macht der Nießbraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht verpflichtet ist, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

(2) Der Nießbraucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.