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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1113Gesetzlicher Inhalt der Hypothek

Titel 1 Hypothek

In forceOfficial text

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek).

(2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.