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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1181Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück

Titel 1 Hypothek

In forceOfficial text

(1) Wird der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigt, so erlischt die Hypothek.

(2) Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers aus einem der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke, so werden auch die übrigen Grundstücke frei.

(3) Der Befriedigung aus dem Grundstück steht die Befriedigung aus den Gegenständen gleich, auf die sich die Hypothek erstreckt.