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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1213Nutzungspfand

Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen

In forceOfficial text

(1) Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, dass der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen.

(2) Ist eine von Natur Frucht tragende Sache dem Pfandgläubiger zum Alleinbesitz übergeben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Pfandgläubiger zum Fruchtbezug berechtigt sein soll.