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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1237Öffentliche Bekanntmachung

Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen

In forceOfficial text

Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ist § 383 Absatz 3 anzuwenden. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.