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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1421Verwaltung des Gesamtguts

Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.