BGB Art. 1514Zuwendung des entzogenen Betrags
Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.