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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1615nKein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt

Untertitel 2 Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern

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Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.