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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1639Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden

Titel 5 Elterliche Sorge

In forceOfficial text

(1) Was das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind.

(2) § 1837 Absatz 2 gilt entsprechend.