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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1985Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters

Untertitel 3 Beschränkung der Haftung des Erben

In forceOfficial text

(1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen.

(2) Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.