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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1988Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung

Untertitel 3 Beschränkung der Haftung des Erben

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(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.

(2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.