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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 2004Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar

Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

In forceOfficial text

Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.