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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 2149Vermächtnis an die gesetzlichen Erben

Titel 4 Vermächtnis

In forceOfficial text

Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.