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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 22Wirtschaftlicher Verein

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

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Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.